Abflussverstopfung

Kosten zur Beseitigung einer Rohrverstopfung hat der Mieter nur dann zu tragen, wenn er die Verstopfung schuldhaft selbst oder durch Hausstandsangehörige wie Untermieter, Besucher oder Familienangehörige verursacht hat. Beweispflichtig für das Verschulden des Mieters ist der Vermieter. Die in vielen Mietverträgen enthaltene Klausel, dass bei Verstopfungen des Hauptstranges der Abwasserleitung alle Mieter anteilig an den Reinigungskosten sich beteiligen müssen, ist unwirksam. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Abwälzung von Instandsetzungskosten auf die Mieter.1) Ist der Mieter durch eine Abflussverstopfung geschädigt worden (Stichwort Überschwemmung), kann er vom Vermieter Ersatz verlangen, wenn der Vermieter die Verstopfung zu verantworten hat oder der Fehler bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden war. Obwohl der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Abflussrohre im Haus in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen, trifft ihn ein Verschulden jedenfalls dann, wenn häufigere Verstopfungen auf eine Zersetzung der Rohre hindeuten und der Vermieter auch dann auf eine jährliche Überprüfung verzichtet.2)

Beweispflichtig für das Verschulden des Vermieters oder das Vorhandensein des Mangels bei Mietbeginn ist der Mieter.

1) OLG Hamm in WuM 1982, 201
2) vgl. LG Berlin in GE 1988, 413