Ablöse

Ablöse(zahlung) ist ein Kaufpreis oder Entgelt für den Erwerb zurückgelassener Einrichtungsgegenstände des Vormieters wie Einbauküche, Schränke und Einrichtung.1) Gegenstand der Ablöse können vom Vormieter erbrachte Arbeiten sein, die dem Mieter eigene Aufwendungen bei Einzug oder Vertragsbeginn ersparen. Dies gilt etwa für Sanierungs- und Umbauarbeiten, auch für (frische!) Renovierungsarbeiten.

Die Vereinbarung einer Ablösezahlung ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Die Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Entgelts kann aber unwirksam sein, wenn die Zahlung in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert des hinterlassenen Inventars steht ( § 4a WoVermG Abs. 2), also deutlich mehr für die Leistung des Vormieters bezahlt werden soll als der Zeitwert.

Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 50% Überschreitung des Verkehrswertes des Inventars. Das Entgelt ist dann auf die rechtlich unbedenkliche Summe zu kürzen. Der übersteigende Teil kann zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Leistung.

Eine Verpflichtung zur Ablösezahlung wird im Zweifel hinfällig, wenn der beabsichtigte Mietvertrag nicht zustande kommt.

1) BGH NJW 1991, 3031