Abstand

Abstand oder genauer Abstandszahlungen sind Zahlungen des Mieters an den Vormieter oder Vermieter, die nicht den Kauf von Inventar oder ähnliche Leistungen betreffen (siehe → Ablöse).

Sie sollen nach Ansicht des BGH die Bereitschaft entgelten, die Wohnung für den neuen Mieter zu räumen. (BGH in NJW 1997, 1845 f.) Unter Abstandszahlung ist jede vermögenswerte Leistung zu verstehen, also z.B. auch die Verpflichtung zu Reparaturleistungen, die dem Altmieter obliegen, da dies dem Altmieter Geld spart bzw. einen eigenen geldwerten Anspruch gegen den Neumieter verschafft.

Die Verpflichtung zu Abstandszahlungen ist unwirksam, soweit sich der Wohnungssuchende oder ein Dritter verpflichtet, an den bisherigen Mieter Geld dafür zu zahlen, daß dieser die Wohnung für den Wohnungssuchenden räumt, § 4 a WoVermG Abs. 1.

Verboten sind Verpflichtungen zu Abstandszahlungen an Vermieter, bzw. seinen Vertreter (Hausverwalter usw.). Im preisgebundenen Wohnraum ist jegliche Vereinbarung einer einmaligen Leistung an den Vermieter unwirksam (§ 9 Abs.1 WoBindG).