Baukostenzuschuss
Von einem Baukostenzuschuss spricht man, wenn der Mieter oder fĂĽr ihn ein Dritter mit RĂĽcksicht auf die Vermietung der Wohnung auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung einen verlorenen Zuschuss geleistet hat. Das kann eine Zahlung sein. Darunter fallen aber auch Eigenleistungen des Mieters, etwa fĂĽr die Grundinstandsetzung der Wohnung, bauliche Zusatzausstattungen wie EinbaukĂĽchen, ein neues Bad auf Kosten des Mieters oder auch einfach nur eine Zahlung fĂĽr bereits vorhandene Zusatzeinrichtungen wie eine Satelliten-Gemeinschaftsanlage.
Entscheidend ist immer, dass der Mieter vertraglich verpflichtet ist zur Leistung. Freiwillige Aufwendungen oder so genannte Verwendungen fallen nicht unter den Begriff.
Derartige Baukostenzuschüsse sind (wenn es sich nicht um sozialen Wohnungsbau handelt) der Höhe nach uneingeschränkt zulässig. Nicht abgewohnte Teile des Baukostenzuschusses sind bei Auszug dem Mieter zu erstatten, wobei der Anspruch des Mieters innerhalb von einem Jahr nach Ende des Mietverhältnisses. Der Zahlungsanspruch des Mieters regelt sich (wenn nichts anderes vereinbart ist) nach § 2 des „Baukostenzuschuss-Rückerstattungsgesetz“. Danach ist ein Zuschuss in Höhe von jeweils einer Jahresmiete durch eine Mietdauer von vier Jahren als getilgt anzusehen.
Beispiel: Der Mieter hat bei einer Monatsmiete von 500 € netto einen Baukostenzuschuss von 25.000 € geleistet und zieht nach 6 Jahren aus. Der Baukostenzuschuss ist in Höhe von 500 * 12 * 6 / 4 = 9000 € getilgt; der Vermieter muss 25.000 - 9000 = 16.000 € zurück erstatten.