Fassadenarbeiten

Im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen kommt es oft zu einer Einrüstung des Hauses und zu Fassadenarbeiten. Der vorhandene Putz wird entweder abgeschlagen und erneutert, oder aber überarbeitet. Teilweise werden die Fenster der Wohnungen mit Plastikfolie abgeklebt, um die Scheiben vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Das Gerüst wird in vielen Fällen von außen mit einem Staubschutzvorhang versehen, teilweise noch zusätzlich mit großflächigen Reklametafeln. Für den Mieter der solchermaßen eingerüsteten Mieteinheit bedeutet dies (auch ohne Berücksichtigung der Lärm- und Staubbeinträchtigungen) eine erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, weshalb eine Mietminderung von 15 - 20 % der Warmmiete durch die Rechtsprechung als angemessen angesehen wird.

  • AG Köln billigt 20 % zu 1)
  • AG Hamburg gibt 15 % wegen Abdunkelung der Wohnung und eingeschränkter Lüftung2)
  • LG Dortmund3) gibt 20 % für eine Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteren Nachweis der Beeinträchtigung

Es ist in derartigen Fällen daher dem Vermieter anzuraten, entsprechende Minderungsbegehren nicht vollständig abzulehnen. Der Mieter kann umgekehrt bei Fassadenarbeiten mit Einrüstung eine Minderung von mindestens 15 % beanspruchen.

1) WuM 2003, 318
2) in WuM 1996, 30
3) NZM 1999, 765