Heizkostenvorauszahlungen

oder auch HKV sind Vorauszahlungen des Mieters auf die durch den Vermieter abzurechnenden Heizkosten. Sie sind im Rahmen der Heizkostenabrechnung vollständig zu berücksichtigen.

Die Vorauszahlungen müssen vertraglich vereinbart sein. Die Vereinbarung zu niedriger Vorauszahlungen ist dabei unschädlich, der Mieter kann also in der Regel nicht mit Erfolg geltend machen, die hohe Nachzahlung aus einer Heizkostenabrechnung sei wegen Betrug des Vermieter mit zu niedrigen Vorauszahlungen nicht zu leisten.1)

Die Vereinbarung einer pauschalen Warmmiete ist generell unzulässig,2) wenn nicht die Ausnahme nach § 2 HeizkostenVO vorliegt, nämlich es sich um ein vom Vermieter mit genutztes Zweifamilienhaus handelt.

Links: Entscheidung des BGH zu niedrigen HKV

1) BGH in Wum 2004, 201
2) BGH in GE 2006, 1094