Mahnung
Eine Mahnung ist eine Aufforderung zur Leistung (zum Beispiel Zahlung der Miete oder Beseitigung von MĂ€ngeln). Die Mahnung fĂŒhrt den Verzug herbei, wenn die Leistung nicht nach dem Kalender bestimmt und fĂ€llig ist. Wegen der gesetzlichen Regelung in § 556 b Abs. 1 (die Miete wird spĂ€testens zum 3. Werktag des Monats fĂ€llig) ist bei Verzug des Mieters mit den Zahlungen eine Mahnung regelmĂ€Ăig nicht notwendig.
GröĂere praktische Bedeutung hat die Mahnung fĂŒr die Vorbereitung einer fristlosen KĂŒndigung des Mieters gemÀà § 543 Abs. 3 BGB oder zur Vorbereitung einer Ersatzvornahme gemÀà § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB. In solchen FĂ€llen muss diejenige Vertragspartei, die spĂ€ter Rechte aus der Mahnung herleiten will, den Zugang der Mahnung und den Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe beweisen. Bei einer Mahnung, die nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften mit einer Fristsetzung zur Abhilfe verbunden wird, spricht man auch von einer âqualifizierten Mahnungâ.
Der mit der Mahnung geltend gemachte Anspruch muss fÀllig sein (also tatsÀchlich bestehen und nicht von Einreden wie VerjÀhrung oder Verwirkung behaftet).
Mit Zugang der einfachen Mahnung kommt die gemahnte Vertragspartei in Verzug (wenn sie es nicht schon ist). Mit Zugang der qualifizierten Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist treten die Rechtsfolgen ein.
TIPP: Eine qualifizierte Mahnung (insbesondere eine Fristsetzung zur Vorbereitung einer KĂŒndigung oder Ersatzvornahme) sollte immer beweisbar, nĂ€mlich durch Boten, oder Einwurf-Einschreiben zugestellt werden, damit der Zugang beweisbar ist.