Mietminderung

Definition

Eine Mietminderung entsteht, wenn die Mietsache wĂ€hrend der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemĂ€ĂŸen Gebrauch aufhebt. Der Mieter ist fĂŒr die Zeit der BeeintrĂ€chtigung des Gebrauchs von der Mietzahlung befreit. Eine unerhebliche BeeintrĂ€chtigung bleibt außer Betracht.1)

Ausschluss des Minderungsrechts

Die Minderung ist zunÀchst in folgenden FÀllen ausgeschlossen

  • bei Unerheblichkeit (vgl. § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB), also bei Bagatellen (wird allgemein angenommen, wenn eine Minderung rechnerisch mit 1 - 2 % insgesamt anzusetzen wĂ€re)
  • bei anfĂ€nglichen MĂ€ngeln, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden und bekannt waren (§ 536 b Satz 1 BGB)
  • bei anfĂ€nglichen MĂ€ngeln, die bei Übergabe der Mietsache trotz Kenntnis des Mieters nicht gerĂŒgt wurden, d.h. wenn der Mieter sich trotz Kenntnis des Mangels die Beseitigung des Mangels nicht vorbehalten hat
  • wenn der Mangel dem Vermieter nicht bekannt ist und durch den Mieter nicht angezeigt wird (§ 536 c Abs. 2 BGB)
  • wenn kein Mangel vorliegt, der unzureichende Zustand der Mietsache also der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht (Beispiel: die Wohnung weist keine SpĂŒle und keinen Herd auf, weil dies weder vereinbart, noch ortsĂŒblich ist)
  • wenn zwar ein technischer Mangel vorliegt (fehlender oder schadhafter Außenanstrich der Fenster), dieser jedoch keine negativen Auswirkungen auf den Mietgebrauch hat

Vertragliche Regelung der Minderung

Eine vertragliche Regelung der Minderung ist praktisch nur möglich, wenn die Rechte des Mieters erweitert werden. Eine vertragliche BeschrÀnkung oder sogar ein Ausschluss des Minderungsrechts ist (auch bei Gewerbemiete!) unzulÀssig § 536 d BGB.

Höhe der Mietminderung

wird seit der Grundsatzentscheidung des BGH2)in Prozent von der Gesamtmiete (das ist die Bruttokaltmiete zuzĂŒglich Heizkostenvorauszahlungen) berechnet.

Beispiel: Sie zahlen 250,00 EUR Nettokaltmiete und 60 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 70 EUR Heizkostenvorauszahlungen monatlich. Ihre Gesamtmiete (Bruttowarmmiete) belĂ€uft sich auf 250 + 60 + 70 = 380,00 EUR monatlich. Das Haus wird wegen Bauarbeiten eingerĂŒstet, alle Fenster verdunkelt, Sie können nicht mehr lĂŒften. Das bedeutet nach einschlĂ€giger Rechtsprechung eine Minderung von 15 % mindestens also 380 * 0,15 = 57,00 EUR monatlich.

Wie hoch die Minderung nun genau sein soll, ist oft schwer zu entscheiden. Denn es kommt immer auch sehr auf die Bewertung eines Mangels durch das Gericht an.

Als Anhaltspunkt:

  • die Minderung muss der Höhe nach dem Umfang der GebrauchsbeeintrĂ€chtigung entsprechen
  • die Minderung wird von der Bruttowarmmiete berechnet
  • die meisten sog. Mietminderungstabellen, wie sie auch im Internet kursieren, sind grober Unfug. Die dort entschiedenen FĂ€lle sind so gut wie nie auf Ihren Sachverhalt anwendbar. Und außerdem ist die Höhe der Mietminderung bei Juristen auch immer ein bisschen Ansichtssache…
  • wie Sie subjektiv von den MĂ€ngeln betroffen sind, ist unwichtig. Es kommt auf die objektive GebrauchsbeeintrĂ€chtigung an. Wenn also Ihre Wohnung unter Wasser steht, ist der Mangel nicht geringer, nur weil Sie in der fraglichen Zeit im Urlaub waren. Umgekehrt ist besondere LĂ€rmempfindlichkeit kein Grund, eine höhere Mietminderung vorzunehmen.
  • Bei Minderungen ĂŒber 10 % pro Monat oder dann, wenn der Minderungsbetrag insgesamt bereits eine Monatsmiete ĂŒbersteigt, sollten Sie unbedingt Rechtsrat einholen, um sich abzusichern.
  • Die Minderung sollte niemals ĂŒber einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorgenommen werden, ohne Rechtsrat einzuholen oder noch besser die Instandsetzung und Beseitigung der MĂ€ngel gerichtlich durchzusetzen.
1) § 536 Abs. 1 BGB
2) BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Az: VIII ZR 347/04 in WuM 2005, 573