Räumungsfrist
Eine Räumungsfrist kann bei einem beendeten Mietverhältnis außergerichtlich oder gerichtlich bewilligt werden. In der Regel kommt eine Räumungsfrist zum Tragen, wenn das Mietverhältnis durch Zeitablauf oder wirksame (!) Kündigung beendet ist, der Mieter aber noch nicht ausziehen/räumen kann. Die Räumungsfrist ist immer nur auf Antrag zu bewilligen. Ein solcher Antrag kann formlos außergerichtlich oder schriftsätzlich in einem gerichtlichen Verfahren gestellt werden. Der Mieter hat Anspruch auf Bewilligung einer Räumungsfrist, wenn der Bewilligung keine weit überwiegenden Interessen des Vermieters an der Räumung der Mietsache entgegenstehen und der Mieter (jedenfalls dem Grunde nach) vertragstreu ist.
Eine Räumungsfrist scheidet aus, wenn der Mieter zum Beispiel erhebliche Mietrückstände hat auflaufen lassen, die Mietsache beschädigt oder sich sonst wie erheblich vertragsuntreu verhalten hat. Ausgeschlossen ist die Räumungsfrist auch bei echt befristeten Mietverhältnissen nach Ablauf der Mietzeit. Hier kann der Mieter sich nur auf solche Umstände berufen, die nach Abschluss des Mietvertrages eingetreten sind.
Je nach den Umständen des Einzelfalles (die Entscheidung über das Ob und Wie-Lange der Räumungsfrist ist Ermessenfrage) beträgt die zu bewilligende Räumungsfrist 2 Wochen bis zu einem Jahr. Das Gericht kann eine Räumungsfrist von längstens einem Jahr bewilligen. Die Frist beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. Schluss der mündlichen Verhandlung, die das Gerichtsverfahren beendet (zum Beispiel in der Berufungsinstanz). In der Praxis werden durch die Gerichte z.B. in Berlin regelmäßig Räumungsfristen von 3-6 Monaten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bewilligt.