Warmwasserversorgung

Eine Warmwasserversorgungsanlage ist das ganze Jahr über „rund um die Uhr“ in Betrieb zu halten (AG München WM 87, 382). Der Vermieter kommt nur dann seinen vertraglichen Verpflichtungen nach, wenn ständig ausreichend warmes Wasser (mindestens 40 bis 50° Celsius) geliefert wird. Wird über einen längeren Zeitraum kein warmes Wasser geliefert, sondern nur zu Untertemperaturen, kann der Mieter die Miete mindern.

Ein erheblicher, den Mieter zur Mietminderung berechtigender Mangel liegt aber nach Meinung des LG Hamburg1) noch nicht vor, wenn die Warmwassertemperatur nur 40° bzw. 43° C beträgt. Das ist aber auch die Mindesttemperatur2). Sinkt die Warmwassertemperatur unter 40 Grad, liegt ein Mangel vor. Eine Mietminderung von 7,5% ist gerechtfertigt3). Nach Ansicht des AG Schöneberg4) ist es üblich, dass dem Mieter fließendes Warmwasser in der Küche und im Bad spätestens nach 10 Sekunden - höchstens 5 Liter Wasserverbrauch - mit einer Temperatur von 45 Grad Celsius zur Verfügung steht. Wer 5 Minuten warten muss, bis das Wasser 40 Grad warm ist, kann die Miete um 10% mindern. Wird das Wasser nur 36,5 Grad warm, könnte damit allenfalls geputzt werden, diese Temperaturen seien aber zum Duschen und Baden ungeeignet.

1) WuM 1978, 242
2) LG Berlin GE 1998, 905
3) AG Köln WM 96, 701
4) MM 1996, 401