WohnflÀche

Begriff

Die WohnflĂ€che bestimmt sich nach den §§ 42 ff. der II. Berechnungsverordnung (II. BV). Danach sind RĂ€ume mit einer lichten Höhe von 2 Metern und mehr voll in die WohnflĂ€che einzurechnen, bei einer Höhe von 1-2 Metern zu 50 % und bei einer Höhe von weniger als 1 Metern bleibt die FlĂ€che (etwa bei DachschrĂ€gen) außer Ansatz.

Balkone, Loggien oder gedeckte Freisitze (also Terrassen mit einem Dach oder einer Markise darĂŒber, die ausschließlich zur Wohnung gehören, sind mit 50 % der WohnflĂ€che zuzuschlagen.

ZubehörrĂ€ume (Keller, WaschkĂŒchen, AbstellrĂ€ume außerhalb der Wohnung u.a.) sind nicht zu berĂŒcksichtigen.

WohnflÀchenabweichung

Ist die tatsÀchliche (gemessene-) WohnflÀche mehr als 10 % geringer als die im Mietvertrag angegebene FlÀche ab, steht dem Mieter hieraus ein Anspruch auf Herabsetzung der Miete zu.

Allerdings ist bei Mieterhöhungen und Abrechnungen immer nur die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che zu Grunde zu legen. Bei der nĂ€chsten Mieterhöhung heißt es dann also: Aufpassen!