MĂ€ngelbeseitigung

MĂ€ngel sofort und beweisbar anzeigen!

Der hĂ€ufigste Fehler bei MĂ€ngeln ist, dass keine beweisbare und am besten immer schriftliche Anzeige des Mangels an den Vermieter erfolgt. Eine qualifizierte MĂ€ngelanzeige ist Voraussetzung fĂŒr alle weiteren Schritte, fĂŒr eine Mietminderung und auch fĂŒr die erfolgreiche Durchsetzung von InstandsetzungsansprĂŒchen.

Sie mĂŒssen daher Ihren Vermieter anschreiben. Beschreiben Sie die MĂ€ngel so genau wie möglich. Machen Sie am besten eine durchnummerierte Liste, wenn es viele MĂ€ngel sind. Trennen Sie die MĂ€ngel, nach Zimmern, wenn das sinnvoll ist. Und dann setzen Sie Ihrem Vermieter zur Beseitigung dieser MĂ€ngel eine Frist

Frist setzen!

Die Frist sollte (wenn es sich nicht um ganz schwerwiegende oder gefĂ€hrliche MĂ€ngel handelt) angemessen sein. Das heißt, nicht kĂŒrzer als zwei Wochen und nicht lĂ€nger als 4 Wochen. Die Frist muss datumsmĂ€ĂŸig bestimmt oder bestimmbar sein. Also nicht schreiben „umgehend“ oder „sofort“, sondern „bis zum [Datum in drei Wochen].

Minderung ankĂŒndigen und vorbehalten!

KĂŒndigen Sie Ihrem Vermieter an, dass Sie die Miete wegen der MĂ€ngel mindern werden und sich die Mietminderung vorbehalten. Eine Mietminderung ist ausgeschlossen bei anfĂ€nglichen MĂ€ngeln der Mietsache, die bei Abschluss des Mietvertrages bereits vorhanden waren. Eine Minderung ist auch ausgeschlossen bei MĂ€ngeln, die zwar technisch vorhanden sind, Sie jedoch in Ihrem Mietgebrauch nicht beeintrĂ€chtigen.

Minderung vornehmen!

Unmittelbar nach Versand der MĂ€ngelanzeige stoppen Sie einen etwa bestehenden Dauerauftrag und vermindern Ihre nĂ€chsten Mietzahlungen bis zum Abschluss der MĂ€ngelbeseitigung. Die Mietminderung tritt kraft Gesetz ein. Sie mĂŒssen die Mietminderung weder beim Vermieter beantragen, noch muss der Vermieter bei bestehenden MĂ€ngeln eine Mietminderung genehmigen. Die

Höhe der Mietminderung

wird seit der Grundsatzsentscheidung des BGH1)in Prozent von der Gesamtmiete (das ist die Bruttokaltmiete zuzĂŒglich Heizkostenvorauszahlungen) berechnet.

Beispiel: Sie zahlen 250,00 EUR Nettokaltmiete und 60 EUR Betriebskostenvorauszahlungen und 70 EUR Heizkostenvorauszahlungen monatlich. Ihre Gesamtmiete (Bruttowarmmiete) belĂ€uft sich auf 250 + 60 + 70 = 380,00 EUR monatlich. Das Haus wird wegen Bauarbeiten eingerĂŒstet, alle Fenster verdunkelt, Sie können nicht mehr lĂŒften. Das bedeutet nach einschlĂ€giger Rechtsprechung eine Minderung von 15 % mindestens also 380 * 0,15 = 57,00 EUR monatlich.

Wie hoch die Minderung nun genau sein soll, ist oft schwer zu entscheiden. Denn es kommt immer auch sehr auf die Bewertung eines Mangels durch das Gericht an. Als Anhaltspunkt:

  • die Minderung muss der Höhe nach dem Umfang Ihrer GebrauchsbeeintrĂ€chtigung entsprechen
  • die Minderung wird von der Bruttowarmmiete berechnet
  • die meisten sog. Mietminderungstabellen, wie sie auch im Internet kursieren, sind grober Unfug. Die dort entschiedenen FĂ€lle sind so gut wie nie auf Ihren Sachverhalt anwendbar. Und außerdem ist die Höhe der Mietminderung bei Juristen auch immer ein bisschen Ansichtssache…
  • wie Sie subjektiv von den MĂ€ngeln betroffen sind, ist unwichtig. Es kommt auf die objektive GebrauchsbeeintrĂ€chtigung an. Wenn also Ihre Wohnung unter Wasser steht, ist der Mangel nicht geringer, nur weil Sie in der fraglichen Zeit im Urlaub waren. Umgekehrt ist besondere LĂ€rmempfindlichkeit kein Grund, eine höhere Mietminderung vorzunehmen.
  • Bei Minderungen ĂŒber 10 % pro Monat oder dann, wenn der Minderungsbetrag insgesamt bereits eine Monatsmiete ĂŒbersteigt, sollten Sie unbedingt Rechtsrat einholen, um sich abzusichern.
  • Die Minderung sollte niemals ĂŒber einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorgenommen werden, ohne Rechtsrat einzuholen oder noch besser die Instandsetzung und Beseitigung der MĂ€ngel gerichtlich durchzusetzen.

Abwarten!

Und dann warten Sie ab. Wenn nach Ablauf der gesetzten Frist nichts passiert ist, dann schicken Sie dem Vermieter eine Kopie Ihres ersten Schreibens und setzen eine Nachfrist von 14 Tagen (wieder als Datum ausgerechnet). Gleichzeitig drohen Sie gerichtliche Schritte an fĂŒr den Fall, dass mit der MĂ€ngelbeseitigung nicht innerhalb der Nachfrist begonnen wird.

MĂ€ngelbeseitigung einklagen!

Danach gehen Sie zu einem Anwalt und lassen die MĂ€ngelbeseitigung einklagen. So und nicht anders. Nicht warten. Nicht einfach nur mindern und nichts tun. Denn die Durchsetzung von Minderungen ist nach lĂ€ngerer Zeit wesentlich erschwert, weil vernĂŒnftige Beweismittel nicht vorliegen. Und einen angemessenen Ausgleich haben Sie durch die Mietminderung ohnehin nicht.

1) BGH, Urteil vom 20. Juli 2005, Az: VIII ZR 347/04 in WuM 2005, 573