Kinderwagen

Mieter haben Kinder und Kinder brauchen Kinderwagen. Diese werden in vielen Fällen auf dem Hausflur oder im Hauseingangsbereich abgestellt, da der Transport in die Wohnung (vor allem bei den beliebten großen Kinderwagen) umständlich und kraftzehrend ist und andere Einstellmöglichkeiten etwa im Hof des Hauses fehlen.

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt.

Die überwiegende Rechtsprechung der deutschen Amtsgerichte vertritt die Auffassung, dass der Vermieter sogar bei Bestehen einer entsprechenden Hausordnung das Abstellen von Kinderwagen auf dem Hausflur im Eingangsbereich nicht untersagen darf. Anders nur, wenn Sicherheitsgründe das Abstellen unmöglich machen. Nach den feuerpolizeilichen Bestimmungen sind die Durchgangsbereiche, wozu auch das Treppenhaus und der Hauseingangsbereich gehören, frei zu halten, damit zum Beispiel die Feuerwehr bei einem Löscheinsatz auch mit schwerem Gerät durch das Treppenhaus kommt oder die Flucht im Brandfall möglich ist.

In den meisten Fällen wird das Abstellen eines Kinderwagens jedoch möglich sein, ohne gravierende Behinderungen hervorzurufen. Hier kommt es also immer auf die örtlichen Verhältnisse an.

Was ist bei einer Regelung in der Hausordnung?

In den meisten Fällen wird es von der Rechtsprechung für unzulässig gehalten, durch Hausordnung oder formularmäßige Mietvertragsvereinbarung das Abstellen der Kinderwagen im Hausflur zu untersagen.

Was ist, wenn der Vermieter Stellplätze für Kinderwagen anbietet?

In diesem Fall ist der Vermieter nach wohl richtiger Ansicht und der einschlägigen Rechtsprechung berechtigt, das Abstellen der Kinderwagen im Hausflur zu untersagen.

Welche Rechtsprechung gibt es?

Die einschlägige Rechtsprechung lässt sich zu den vorstehend genannten Tendenzen zusammenfassen. Teilweise wird das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur auch generell für unzulässig gehalten; dies ist jedoch wohl als Mindermeinung einzustufen.

In einigen Fällen könnte der Eindruck entstehen, das Gericht hätte noch nie einen Kinderwagen mehrere Stockwerke durch ein Treppenhaus getragen.

Eine Rechtsprechungsübersicht ist hier wiedergegeben mit Fundstellen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

  • Der Mieter einer Wohnung im ersten Obergeschoß ist berechtigt, einen Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, wenn eine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere Benutzer ausscheidet.1)
  • Der Mieter einer Wohnung im Obergeschoß ist berechtigt, den Kinderwagen an geeigneter Stelle im Erdgeschoß des Hausflures abzustellen. Die dadurch gegebene Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Flur ist hinzunehmen. Um (hier:) eine merklichere Beschränkung auszuschließen, die bei Abstellen zweier Kinderwagen entstehen würde, sind Besucher des Mieters nicht berechtigt, einen mitgebrachten Kinderwagen im Erdgeschoß des Flures abzustellen. 2)
  • Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Kinderwagen auf dem Treppenpodest vor der Wohnung abzustellen, auch wenn eine Behinderung von Mitmietern oder Handwerkern ausgeschlossen ist.3)
  • Das Abstellen des Kinderwagens vor der Briefkastenanlage im Hausflur ist dem Mieter erlaubt, wenn die Erreichbarkeit der Briefkästen gegeben bleibt. Offen bleibt, ob eine entgegenstehende Hausordnung rechtswirksam wäre. 4)
  • Im Treppenhaus wahrnehmbarer Zigarettenrauch aus der Wohnung ist von den Nachbarn hinzunehmen ebenso wie die Unbequemlichkeit eines dort öfters abgestellten Kinderwagens.5)
  • Die Bestimmung in der Hausordnung, daß das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur nur vorübergehend zulässig sei, greift nur dann, wenn für den Mieter eine zumutbare, anderweitige Abstellmöglichkeit besteht.6)
  • Eine Mieterin, die tagsüber ihr einjähriges Kind allein betreut, ist berechtigt, im Treppenhaus tagsüber einen Kinderwagen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn nach der mietvertraglichen Vereinbarung der Kinderwagen nur vorübergehend abgestellt werden darf und der Vermieter den Abstellplatz für Kinderwagen von Patienten seiner im Parterre betriebenen Zahnarztpraxis beansprucht.7)
  • Im Regelfall ist es dem Mieter einer Erdgeschoßwohnung untersagt, im Treppenhaus oder Vorraum des Hauses einen Kinderwagen abzustellen.8)
  • Der Vermieter darf das Abstellen von Kinderwagen im Hausflur an Stellen, an denen der Durchgang nicht behindert ist, nicht verbieten, wenn er keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit schafft.9)
  • Liegt die Mietwohnung im zweiten Stockwerk des Hauses und ist dem Mieter deshalb der ständige Transport des Kinderwagens in die Wohnung nicht zuzumuten und ist auch der Keller nur über eine steile Treppe zu erreichen, so ist er berechtigt, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen.10)
  • Der Mieter hat einen Anspruch darauf, seinen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, soweit der Mietgebrauch anderer Mieter des Hauses dadurch nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Der Vermieter hat es zu dulden, daß der Mieter zur Sicherung des Kinderwagens gegen Diebstahl einen Metallring im Mauerwerk des Hausflures anbringt (hier: Metallring von 5 cm Durchmesser in einer Nische unter dem Sicherungskasten).11)
  • Der Mieter ist berechtigt, einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen, wenn Behinderungen des Durchgangs ausgeschlossen sind.12)
  • Der Mieter kann grundsätzlich berechtigt sein, auch entgegen der Hausordnung einen Kinderwagen im Hausflur abzustellen. 13)
  • 1. Der Vermieter ist unmittelbarer Besitzer des Treppenhauses und das Treppenhaus ist lediglich zum Zwecke mitvermietet, daß der Mieter zu seiner Wohnung gelangen kann. Ein Mieter, der gegen den Willen des Vermieters Kinderwagen im Treppenhaus abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.14)
  • Werden durch das Abstellen eines Kinderwagens Mieter weder gefährdet noch behindert, stellt das Verbot des Eigentümers, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das Begehren des Vermieters, während der Mietzeit eine vom Mieter installierte Badewanne gegen die ursprünglich vorhandene auszutauschen, stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar.15)
  • Der Vermieter hat das Abstellen eines Kinderwagens in der im Erdgeschoß befindlichen Nische unter der Treppe zu dulden.16)
1) AG Schöneberg Datum: 12. Juli 1999 Az: 109 C 121/99 in GE 1999, 987
2) AG Winsen Datum: 28. April 1999 Az: 16 C 602/99 WuM 1999, 452
3) AG Charlottenburg Datum: 21. Oktober 1997 Az: 4 C 261/97 in GE 1998, 49 und MM 2001, 389
4) AG Köln Datum: 15. Mai 1995 Az: 207 C 43/95 in WuM 1995, 652 und MM 2001, 389
5) AG Reichenbach Datum: 12. August 1993 Az: C 88/93 in WuM 1994, 322
6) LG Bielefeld 2. Zivilkammer Datum: 16. September 1992 Az: 2 S 274/92 in WuM 1993, 37
7) Gericht: AG Neuss Datum: 24. Januar 1992 Az: 34 C 567/91in DWW 1992, 179
8) AG Wedding Datum: 8. Dezember 1989 Az: 4 C 511/89 in GE 1990, 263
9) AG Landau (Pfalz) Datum: 22. Juli 1987 Az: 3 C 368/87 in WuM 1988, 52-53
10) AG Hannover Datum: 2. Februar 1987 Az: 536 C 11299/86 WuM 1987, 118
11) AG Wedding Datum: 24. Juni 1986 Az: 6 C 255/86 in MM1986, Nr 10, 30
12) AG Charlottenburg Datum: 9. Dezember 1983 Az: 16 C 762/83 A in WuM 1984, 80
13) AG Hagen (Westfalen) Datum: 9. November 1983 Az: 9 C 217/83 in WuM 1984, 80
14) AG Schöneberg Datum: 5. Januar 1983 Az: 6 C 665/82 in GE 1983, 331
15) AG Charlottenburg Datum: 2. Januar 1981 Az: 13 C 477/80 in GE 1981, 541
16) AG Friedberg (Hessen) Datum: 17. August 1978 Az: C 927/78 WuM 1980, 85